Regalinspektion und Regalprüfung
nach DIN EN 15635 & DGUV Regel 108-007 (früher BGR 234)
Als Arbeitgeber beziehungsweise Lagerbetreiber sind Sie verpflichtet, Regalanlagen und Lagereinrichtungen zu prüfen. Diese Pflicht ist in der DGUV Regel 108-007 und der DIN EN 15635 festgelegt. Als zertifizierte sachkundige Regalinspekteure (befähigte Regalprüfer) überprüfen wir von SNI-Nord Regaltechnik Ihre Regalanlagen bundesweit, herstellerunabhängig und vorschriftsgemäß auf Mängel und Fehler. Unsere Regalprüfungen und Regalinspektionen führen wir selbstverständlich gemäß DIN EN 15635 und DGUV Regel 108-007 (früher BGR 234) durch.
Für wen gilt die Inspektionspflicht?
Jeder Lagerbetreiber ist eigenständig für einen einwandfreien Zustand der Arbeitsmittel gemäß § 10 der BetrSichV sowie für die Sicherheit der Mitarbeiter gemäß § 4 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Dort, wo Regalanlagen und Lagereinrichtungen als Lagertechnik und somit technische Arbeitsmittel im Einsatz sind, ist die jährliche Sicherheitsprüfung und Inspektion der montierten Regalanlagen vorgeschrieben.
Diese Pflicht ist durch die Betriebssicherheitsverordnung (§ 10 BetrSichV) geregelt. Sie regelt mit der DIN EN 15635 auch die Prüfung von Regalanlagen, legt den Umfang sowie den Ablauf fest und definiert die Grenzwerte für die Gefährdungsbeurteilung
Welche Regale müssen nach DIN EN 15635 geprüft werden?
Die Inspektionspflicht gilt für:
- Palettenregale
- Fachbodenregale
- Mehrgeschossanlagen
- Kragarmregale
- Einfahrregale
- Durchfahr- und Durchlaufregale
- manuell verfahrbare Regale
Wie häufig müssen Regalanlagen und Lagereinrichtungen geprüft werden?
Einmal im Jahr, also spätestens alle 12 Monate, ist eine Regalinspektion verpflichtend. Denn nur mit der regelmäßigen Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (Risikoanalyse) bewegen Sie sich als Lagerbetreiber auf der rechtssicheren Seite und können die Sicherheit Ihrer Arbeitnehmer sowie den Schutz Ihrer Ware gewährleisten.
Ihre Vorteile durch die Regalinspektion:
- Mittels Prüfungen sorgen Sie für Sicherheit in Ihrer Lagereinrichtung
- Regelmäßige Prüfungen erhöhen die Lebensdauer Ihrer Regale
- Frühzeitige Schadenserkennung senkt das Unfallrisiko
Wer darf Regalprüfungen und Regalinspektionen durchführen?
Die Regalprüfung beziehungsweise Regalinspektion darf ausschließlich von einem zertifizierten Regalprüfer oder Regalinspekteur beziehungsweise einer befähigten, fachkundigen Person durchgeführt werden.
Sie möchten Ihre Regalanlagen beziehungsweise Lagereinrichtungen flexibel, professionell und richtlinienkonform prüfen lassen? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf – per Telefon 0173/3441033 E-Mail marcel.schroeder@sms-arbeitssicherheit.de oder bequem über unser Kontaktformular.
Lassen Sie Ihre Regalinspektion professionell durchführen.
Gerne senden wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu oder beraten Sie vor Ort.
Gefährdungsbeurteilung für Regale
nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung
Gemäß Arbeitsschutz ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, bestehende Gefährdungen systematisch zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten. Eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung Ihrer Regale und Regalanlagen ist daher gesetzlich vorgeschrieben. Sie vermeidet Arbeitsunfälle und sorgt für eine sichere Arbeitsumgebung.
Wir bieten Ihnen in Verbindung mit der Regalinspektion die Erstellung der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung für die installierten Regalsysteme an.
Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?
Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention” (BGV A1 bzw. GUV-V A1) und §3 der BetrSichV sind alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
- § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, d. h. durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung muss der Arbeitgeber ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind.
- § 26 Straftaten (BetrSichV) (1): Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. Dies bedeutet, dass nach einem Unfall mit schweren Verletzungen die zuständige Staatsanwaltschaft vom Verantwortlichen die Vorlage der Gefährdungsbeurteilung und den schriftlichen Nachweis, dass die Mitarbeiter unterwiesen wurden, verlangt.
Warum ist eine Gefährdungsbeurteilung so wichtig?
Mit einer Gefährdungsbeurteilung erkennen Sie vorhandene, aber auch potenzielle Gefährdungen frühzeitig. Gemäß Arbeitsschutzgesetz sind Sie dazu verpflichtet, die bestehende Gefährdungen systematisch zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten. Mit einer Gefährdungsbeurteilung gehen Sie nicht nur Ihrer Pflicht nach, Sie vermeiden auch Arbeitsunfälle, garantieren Arbeitssicherheit für Ihre Mitarbeiter und schützen Ihre Ware vor Schäden.
Gefährdungsbeurteilung Ihrer Regale durch SMS-Sicherheit macht Stark
SMS-Sicherheit macht stark ist Ihr Partner rund um das Thema Regaltechnik – und damit auch für die Gefährdungsbeurteilung von Regalen und Regalanlagen! Diese übernehmen wir gerne im Rahmen der Regalinspektion und sorgen so für die Sicherheit Ihrer Arbeitnehmer sowie den Schutz Ihrer Ware. Auch für die wiederkehrenden UVV-Prüfungen sind wir Ihr Partner.